Abgaben und Umlagen
Abgaben und Umlagen setzen sich aus der EEG-Umlage sowie der KWKG-, §19 StromNEV-, Offshore- Netzumlage, Abschaltbare Lasten- Umlage und Konzessionsabgabe zusammen.
Durch die Einnahmen aus der Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage finanziert der Bund den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Stromintensive Unternehmen können die verhältnismäßig hohe Umlagen-Belastung durch die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) mindern.
KWKG-, §19 StromNEV-, Offshore- Netzumlage und Konzessionsabgabe
Auch bei der KWKG-, §19 StromNEV-, Offshore- Netzumlage und Konzessionsabgabe gibt es Einsparpotenziale.
Wie unterstützen wir Sie dabei?
- Umsetzung der Optimierungen
- Überprüfung der aktuellen und geänderten Vorgaben für die Voraussetzung einer Umlagenbegrenzung und Abgabenbefreiung für die Folgejahre
CO2-Steuer
Gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) gilt seit dem 01. Januar 2021 in Deutschland die CO2-Steuer auf Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Benzin und Diesel. Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen nicht zu gefährden, hat die Bundesregierung eine Verordnung verabschiedet, die das produzierende Gewerbe vom nationalen CO2-Emissionshandel entlasten soll.
Wie unterstützen wir Sie dabei?
- Prüfung der Beihilfeberechtigung Ihres Wirtschaftszweiges
- Begleitung und Beratung
- Unterstützung bei Antragstellung
Drittmengenabgrenzung
Entlastungen der EEG- und §19 StromNEV Umlage und Stromsteuerentlastungen gelten nur für die Strommengen, die das Unternehmen selbst verbraucht, nicht für die an Dritte weitergeleiteten Mengen. Erfolgt die Mengenabgrenzung nicht korrekt, drohen Rückforderungen und empfindliche Sanktionen bis hin zum vollständigen Verlust der Privilegierung.
Wie unterstützen wir Sie dabei?
- Bewertung Ihrer Drittmengen durch Drittmengencheck
- Begleitung und Beratung
- Erstellung von Messkonzepten zur Dokumentation der Drittmengenabgrenzung
Verschiedenste Stakeholder verlangen von Unternehmen Einsicht in ihr Messkonzept. Zu den interessierten Parteien zählen unter anderem Behörden wie das BAFA, der Zoll oder aber Auditoren akkreditierter Zertifizierungsunternehmen. Messkonzept ist jedoch nicht gleich Messkonzept – so zahlreich wie die Stakeholder gestalten sich auch die inhaltlichen und formellen Anforderungen daran. Während beispielsweise im Rahmen einer Auditierung nach ISO 50001 ein gut ausgearbeitetes und umfängliches Messkonzept die Grundlage für eine zuverlässige Aussage zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung darstellen muss, fokussieren Behörden aufgrund der Anforderungen des Energiesammelgesetzes (EnSaG) auf die genaue Abgrenzung sogenannter Drittmengen. Insbesondere jene Unternehmen, die von der besonderen Ausgleichsregelung im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) profitieren, sind dazu verpflichtet, ein testierbares Messkonzept zur Abgrenzung ihrer Drittmengen nachzuweisen und umzusetzen.
Netznutzungsentgelte Netznutzungsentgelte dienen zur Verteilung der Kosten von Übertragungsnetzbetreibern und Verteilnetzbetreibern für deren Dienstleistungen für den Bau, Ausbau und die Wartung von Srom- und Gasnetzen und machen rund ein Viertel der Stromkosten in Deutschland aus. Wenn ein Unternehmen von typischen Stromverbrauchsverläufen abweicht, besteht die Möglichkeit, ein individuelles Netzentgelt zu beantragen und dadurch bis zu 90 % beim Leistungspreis der Netznutzung einzusparen.
Wie unterstützen wir Sie dabei?
- Überprüfung, ob Sie antragsberechtigt sind, sowie die Prüfung zukünftiger Netzentgelte und möglicher Sonderformen der Netznutzung
- Antragsvorbereitung zur Rückforderung für BNetzA, Energieversorger und Netzbetreiber
- Ermittlung neuer Einsparpotenziale durch Veränderungen
Strom- und Energiesteuer Der Verbraucher zahlt einen bestimmten Steuersatz. Allerdings haben Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit einen großen Teil dieser Steuer entlastet zu bekommen.
Wie unterstützen wir dabei?
- Antragstellungen zur Strom- und Energiesteuerentlastung
- fristgerechte Abgaben und Ermittlung zukünftiger Einsparpotenziale
- Überprüfung abzugrenzender Drittmengen und anderen Sonderregelungen
Strompreiskompensation In einigen Wirtschaftssektoren und Teilsektoren können Stromkosten besonders stromintensiver Produktionsprozesse teilweise finanziell kompensiert werden.
Wie unterstützen wir Sie dabei?
- Umsetzung der Optimierung Ihrer Bezugskosten durch die Strompreiskompensation
- Überprüfung der aktuellen und geänderten Vorgaben für die Voraussetzung zur Optimierung Ihrer Bezugskosten durch die Strompreiskompensation für die Folgejahre