Verlängerung des strom- und energiesteuerlichen Spitzenausgleichs bis zum 31.12.2023
Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, hat der Koalitionsausschuss im “Dritten Entlastungspaket” beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert wird. Ziel des SpAVerlG ist, neben weiteren Änderungen, vor allem die Unterstützung energieintensiver Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG), um deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten.
Der bisher auf das Jahr 2022 befristete Spitzenausgleich als Steuerentlastung von Energie- bzw. Stromsteuer auf Heizstoffe bzw. Strom für UPGs soll nun auf das Antragsjahr 2023 verlängert werden. Die Gewährung dieser Entlastung soll zudem nicht mehr an die Erreichung des Zielwertes für eine Reduzierung der Energieintensität geknüpft werden.
Als Voraussetzung für den Erhalt der Entlastung im Antragsjahr 2023 soll der Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder der Betrieb eines Umweltmanagementsystems nach EMAS nachgewiesen werden. Dies soll auch für kleine und mittlere Unternehmen gelten, die die Entlastung beantragen.
Unternehmen, welche aktuell diese Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, sollten sich bereits jetzt auf den zukünftigen Wegfall einstellen und die weiteren Entwicklungen mitverfolgen. Zudem sind weitere Änderungen auf Grund der anstehenden Novellierung der sog. Energiesteuerrichtlinie zu erwarten. Die cp energie wird darüber informieren.