Strompreiskompensations (SPK)-Förderrichtlinie für Unternehmen
In einigen Wirtschaftssektoren und Teilsektoren können Stromkosten besonders stromintensiver Produktionsprozesse teilweise finanziell kompensiert werden. Berechtigt sind Unternehmen, die beihilfefähige Produkte aus definierten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
Die Antragsfrist der Strompreiskompensation für das Jahr 2022 ist der 30.06.2023.
Was ist der Zweck der Strompreiskompensation?
Die Beihilfe für indirekte CO2-Kosten (indirektes Carbon Leakage) gilt für einen beschränkten Kreis berechtigter Unternehmen und soll der Verlagerung der Produktion ins Ausland vorbeugen. Dies wäre gleichbedeutend mit der Verschiebung der CO2 Emissionen ins Ausland, wodurch dem Anwendungsbereich der EU-Emissionshandelsrichtlinie entgangen werden würde.
Stromerzeugende Unternehmen geben die Kosten der Emissionsberechtigungen, die für die Stromerzeugung aufgebracht werden, an ihre KundInnen weiter. Diese indirekten CO2-Kosten können insbesondere bei stromintensiven Industrieunternehmen zu großer finanzieller Belastung führen. Die Strompreiskompensation soll dazu dienen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gegenüber Wettbewerbern zu erhalten, die keine derartigen Kosten tragen müssen. Die Europäische Kommission hat Sektoren und Teilsektoren mit einem derartigen Risiko für indirektes Carbon Leakage identifiziert, da diese Sektoren und Teilsektoren besonders stromintensive Produktionsprozesse beinhalten und starkem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Berechtigte Sektoren/Teilsektoren
- Für die Antragsberechtigung sind die im Unternehmen hergestellten Produkte maßgeblich. Die Identifikation beihilfefähiger Produkte erfolgt über die Zuordnung zu einem NACE /Prodcom-Code. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Wirtschaftszweig ist nicht entscheidend.
- Eigenstrom aus Anlagen, die nach dem 01.01.2021 in Betrieb genommen wurden und für die keine EEG-Förderung gezahlt wird, sind ebenfalls beihilfefähig.
Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren nach NACE-Revision 2 (2010) gemäß den EU-Beihilfe-Leitlinien. Weitere Spezifikationen im Anhang I des Leitfadens für Antragssteller
Quelle: DEHSt
Berechnungszeitraum
- Die Beihilfen können jeweils nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr beantragt werden. Unternehmen können Beihilfen auch dann beantragen, wenn diese in früheren Jahren keinen Antrag gestellt haben.
Selbstbehalt
- Vom Gesamtbeihilfebetrag eines Unternehmens werden die CO2-Kosten des Strombezugs von einer Gigawattstunde pro Jahr und zugerechneter Anlage abgezogen.
Antragsfrist und Zuständigkeit
- Die Anträge können bis zum 30.06.2023 gestellt werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die nationale Bewilligungsbehörde für die Strompreiskompensation und die zuständige Behörde. Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung einer*eines Wirtschaftsprüferin*Wirtschaftsprüfers oder einer*eines vereidigten Buchprüferin*Buchprüfers enthalten, die*der die tatsachenbezogenen Angaben bestätigt. Zudem muss die Kommunikation zu einer virtuellen Poststelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen.
Was wir für Sie tun können:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung Ihrer Beihilfe.
Als Basis für die korrekte Antragsstellung werden produktionsbezogene Strommengen herangezogen, wobei in den meisten Fällen sogar die Ermittlung teilprozessbezogener oder produktbezogener Energieverbräuche in Form spezifischer Kennzahlen notwendig ist. Durch ein gemeinsam erarbeitetes Konzept zur Evaluierung der notwendigen Kenngrößen unterstützen wir Sie dabei, die produktbezogenen Strommengen von den nicht beihilfefähigen Strommengen zu separieren. Dabei prüfen wir zunächst, ob Sie antragsberechtigt sind und ermitteln im Anschluss Ihre voraussichtliche Beihilfehöhe. Schlussendlich übernehmen wir für Sie die elektronische Kommunikation mit der virtuellen Poststelle mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Wie läuft die Antragsstellung ab?
* Die zur Verfügung gestellten Unterlagen stammen von der Deutschen Emissionshandelsstelle und können jederzeit verändert werden. Die Bereitstellung der Dokumente erfolgt ohne Gewähr zum Stand 16.02.2023. Aktualisiert am 07.03.2023.