Strom- und Energiesteuerentlastung – Änderungen zum 01.01.2024
§9b StromStG – Entlastung von der Stromsteuer für produzierende Unternehmen
Vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 erhöht sich der Entlastungssatz auf 20 Euro für eine Megawattstunde.
§10 StromStG und §55 EnergieStG – Entlastung der Stromsteuer und Energiesteuer in Sonderfällen
Der sogenannte „Spitzenausgleich“ nach §10 StromStG und §55 EnergieStG wird nicht mehr verlängert und entfällt ab dem Antragsjahr 2024.
§53a Abs. 6 EnergieStG- vollständige Energiesteuerentlastung für gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Die vollständige Energiesteuerentlastung nach §53a Abs. 6 EnergieStG wird ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr gewährt. Die teilweise Steuerentlastung nach §53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG bleibt weiterhin bestehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen- §4 Abs. 1 i.V. mit §7 Abs. 1 EnSTransV
Die Meldeschwelle wird ab dem Meldejahr 2025 auf 100.000 Euro oder mehr je Steuerbegünstigung abgesenkt, bisher war eine Meldung an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung erst ab 200.000 Euro oder mehr verpflichtend.