Zur Erhöhung der Datenqualität und der Transparenz wurde seitens der Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister eingeführt, welches das bisherige Anlagenregister ablöst. Durch das Marktstammdatenregister haben sich für Betreiber von Strom- und Gaserzeugungsanlagen gemäß § 5 der Markstammdatenregisterverordnung (kurz MaStRV) neue Pflichten und Fristen zur Registrierung eigener Strom- und Gaserzeugungsanlagen ergeben.
Eine Übersicht über die zu registrierenden Anlagen finden Sie über folgende Hinweisseite zum Marktstammdatenregister:
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/welcheAnlagen.html
Die erste Übergangsfrist betrifft Anlagenbetreiber, deren Anlagen nach dem 30.06.2017 in Betrieb genommen wurden, oder deren Leistung seitdem geändert wurde. Eintragungen sind in diesem Fall bis zum 31.07.2019 vorzunehmen!
Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen wurden und seitdem keiner Leistungsveränderung unterzogen wurden, gilt weiterhin die Übergangsfrist von 24 Monaten ab Start des Meldeportals am 31.01.2019.
Bitte prüfen Sie, ob Sie gemäß Marktstammdatenregister unter die aktuellen Fristen zur Registrierung fallen. Sofern Ihr Unternehmen der Registrierungspflicht unterliegt, können Sie sich unter https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/regCheck.html listen und die erforderlichen Eintragungen zu Ihren Eigenerzeugungsanlagen vornehmen.
Bitte beachten Sie, dass Zahlungsansprüche zu Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an die gemäß Marktstammdatenregisterverordnunggenannten Fristen gebunden sind. Zudem stellt das Missachten der Registrierungspflichten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern belegt werden kann.