Zum 01.07.19 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen in Kraft getreten.
Damit Strom zum Selbstverbrauch aus Eigenerzeugungsanlagen weiterhin steuerbefreit bleibt, muss ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.19 beim zuständigen Hauptzollam eingereicht werden.
Wird der Antrag nicht gestellt, muss für den eigenerzeugten Strom rückwirkend zum 01.07.19 Stromsteuer gezahlt werden!
Betroffen sind:
- Stromerzeugungsanlagen mit mehr als 1 MW Nennleistung aus erneuerbaren Energieträgern
- hocheffiziente KWK Anlagen mit mehr als 50 KW Nennleistung
Wenn Sie eine Stromerzeugunsanlage betreiben, dann prüfen wir gerne für Sie, ob eine Erlaubnis erforderlich ist und unterstützen Sie bei der Antragsstellung!