Meldung selbstverbrauchter Strommengen für das Jahr 2021 gemäß
§ 19 StromNEV i.V.m §§ 26, 28 und 30 KWKG
Wir möchten Sie auf die Meldung über den aus dem öffentlichen Netz bezogenen, selbstverbrauchten Strom bis zum 31.03.2022 hinweisen.
Danach müssen alle Kunden mit einem Verbrauch über 1.000.000 kWh (= 1 GWh/a an einer Abnahmestelle) bis zum 31. März 2022 gegenüber dem Netzbetreiber erklären, ob sie die Energie im Jahr 2021 selbst verbraucht oder teilweise an Dritte weitergeleitet haben.
Für die Weiterleitung an Dritte wird die volle § 19 StromNEV-Umlage (2021: 0,432 ct/kWh) fällig.
Wichtig:
Ab dem 01.01.2022 müssen Stromweiterleitung an Dritte geeicht gemessen werden. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Weiterleitungen für das Jahr 2021 nicht mehr geschätzt werden.
Wird dem Netzbetreiber bis zum 31. März 2022 keine Erklärung vorgelegt, wird für den gesamten Verbrauch, also auch für den Selbstverbrauch, die volle § 19 StromNEV-Umlage von 0,432 ct/kWh in Rechnung gestellt. Mit Abgabe der Erklärung sinkt die Umlage für den Verbrauch über 1 GWh/a auf 0,05 ct/kWh (Umlage für Letztverbrauchergruppe B im Jahr 2021).
Ihr Einsparpotenzial für 2021 beträgt ca. 3.800 € / GWh.
Besonderheit:
Kunden, bei denen die Stromkosten im Jahr 2021 mehr als 4 % vom Umsatz betrugen, haben Anspruch auf Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage für den Verbrauch über 1 GWh/a auf eine Umlage von 0,025 ct/kWh. Als Nachweis ist bis zum 31. März 2022 das Testat eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass dies aufgrund der Testat-Kosten in Höhe von ca. 500 – 1000 € erst ab einem jährlichen Verbrauch an einer Abnahmestelle von über 10.000.000 kWh wirtschaftlich ist.
Bitte prüfen Sie, ob Ihr Netzbetreiber Sie bereits angeschrieben und um Rückmeldung gebeten hat. Gerne können wir die Meldung für Sie übernehmen. Bitte lassen Sie uns dazu das Schreiben Ihres Netzbetreibers zukommen.
Sollten Sie die erforderliche Meldung bereits erledigt haben, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf, sofern die Stromweiterleitungen an Dritte nach den aktuellen Vorschriften gemäß § 19 Absatz 2 StromNEV i.V.m § 62 a, § 62 b und § 104 Absatz 10 und 11 EEG korrekt abgegrenzt wurden.
Melden Sie sich noch heute oder vereinbaren Sie über folgenden Button einen Rückruftermin bei unserer Expertin für Steuern, Abgaben und Umlagen Katharina Rüdiger.