Zahlreiche Förderprogramme für Energieeffizienz und Dekarbonisierung stehen wieder zur Verfügung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Sperre für zahlreiche Förderprogramme für Energieeffizienz und Dekarbonisierung aufgehoben. Aufgrund des Bundesverfassungsgerichts-Urteils zum Haushalt im letzten Herbst wurden die Förderprogramme vorübergehend gesperrt. Welche Förderungen betroffen waren, welche nun wieder offen sind und welche Richtlinien novelliert wurden, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Welche Förderprogramme wurden vom BMWK zum 22.01.2024 freigegeben?
- Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
- Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
- Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)
- Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
Für welche Programme können mit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinien wieder Anträge gestellt werden?
- Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW):
- Modul 1: Querschnittstechnologien
- Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien
- Modul 3: Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware
- Modul 4: Technologieoffene Dekarbonisierung
- Modul 5: Transformationskonzepte
- Modul 6: Elektrifizierung von kleinen Unternehmen
- Förderwettbewerb: Technologieoffene Dekarbonisierung
Die Anträge können voraussichtlich ab dem 15. Februar 2024 wieder gestellt werden.
Welche Neuerungen ergeben sich aus den Richtlinienentwürfen?
Das neue Programm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) soll dazu dienen die Dekarbonisierung in Gewerbe und Industrie voranzutreiben. Gefördert werden u.a.: Optimierungen von Anlagen und Prozessen (Modul 4) sowie Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme (Modul 2).
Die Förderrichtlinien sollen Mitte Februar aktualisiert werden.
Neue Funktionen umfassen ein Stufensystem in Modul 4, das von einer “Basisförderung” bis hin zu einer “Premiumförderung” reicht, möglicherweise mit einem “Dekarbonisierungsbonus“.
Anträge für Projekte mit geringem Förderbedarf können einfacher über die “Basisförderung” gestellt werden, ohne ein Einsparkonzept einreichen zu müssen. Kleine und mittlere Unternehmen, die Bestandsanlagen austauschen und mindestens 15% Energie einsparen, sind antragsberechtigt.
Projekte mit höherem Förderbedarf können eine “Premiumförderung” erhalten, vorausgesetzt sie führen zu einer THG-Einsparung von mindestens 30%. Die THG-Förderdeckel sollen von 500 auf 1.600 Euro / t CO2-Einsparung für große Unternehmen erhöht werden.
Außerdem soll es zu der “Premiumförderung“ einen Dekabonisierungsbonus geben welcher Projekte zu außerbetrieblicher Abwärmenutzung, Elektrifizierung und grünem Wasserstoff gezahlt wird.
Geplante Änderungen beinhalten unter anderem eine Förderung auf Basis der gesamten Investitionskosten, eine Erhöhung der max. Fördersumme auf 20 Mio. Euro pro Vorhaben und eine potenzielle Zinssenkung für KfW-Förderungen in den Modulen 1 bis 4 um bis zu 0,5 Prozentpunkte.
Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 5 Megawatt, die Biomasse nutzen, sollen nur förderfähig sein, wenn Direktelektrifizierung technisch nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff nicht wirtschaftlich ist.
Wenn nur innerbetriebliche und anfallende biogene pflanzliche Abfall- und Reststoffe vor Ort genutzt werden entfällt die Nachweispflicht.
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