Energiesteuer- und Stromsteuer- Transparenzverordnung (EnSTransV) Meldefrist bis zum 30.06.2022
Erklärungspflicht für Steuerentlastungen, StromStG, EnergieStG bis zum 30.06.2022
Die EnSTransV betrifft alle Unternehmen, die bestimmte energie- und/ oder stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen. Zu diesen gehören u.a.:
- Die Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 9b StromStG oder § 54 EnergieStG
- Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (Spitzenausgleich) nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG
- Die vollständige (§ 53a Abs. 6 EnergieStG ) oder teilweise (§ 53a Abs. 1. und 4. EnergieStG) Steuerentlastung für KWK-Anlagen
Für diese Steuerentlastungen ist nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Erklärung an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln, sofern die Höhe der einzelnen Steuerentlastung jeweils ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht.