EnSimiMaV – Fristverlängerung nach Änderung der FAQs
Nachdem für die Bestätigung der Einhaltung der Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, kurz EnSimiMaV, in den FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (kurz: BMWK) Anfang des Jahres eine Frist bis zum 31.03. gesetzt worden ist, gibt es nun eine Kehrtwende. Mit der Aktualisierung jener FAQs am 01. März 2024 wurde die Frist zur Bestätigung zum 31.03. gekippt. Stattdessen wird nun lediglich noch eine „zeitnahe“ Bestätigung eingefordert.
Was bedeutet dies nun für Sie?
Sofern Ihr Unternehmen im Durchschnitt der letzten 3 Jahre mehr als 10 GWh Gesamtenergieverbrauch verzeichnet, gilt die EnSimiMaV auch für Ihr Unternehmen. Was im konkreten Fall zeitnah bedeutet, unterscheidet sich leider von Zertifizierungsgesellschaft zu Zertifizierungsgesellschaft. Sprechen Sie am besten Ihren Zertifizierer proaktiv auf die geänderten Regelungen an und fragen Sie nach, welche neuen zeitlichen Rahmenbedingungen dieser festlegt. Konsens herrscht bisher lediglich darin, dass die Bestätigung spätestens zum 30. September 2024, dem Auslaufdatum der EnSimiMaV, vorliegen muss.
Was passiert bei Nichteinhaltung der Fristen?
Gemäß FAQs des BMWK ergibt sich daraus eine Abweichung im Bereich „Bewertung der Einhaltung rechtlicher Anforderungen“, welche im schlimmsten Fall bei nicht zeitgerechter Korrektur zu einem Zertifikatsentzug führen kann.
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