Energiepreisbremsen: DBAV – Weitere Absenkung der vom Staat max. übernommenen Kosten soll auf den Oktober verschoben werden
Die ursprünglich geplante weitere Begrenzung der möglichen Entlastungen über die Energiepreisbremsen war ab September geplant – wir berichteten.
Zur Abstimmung über den Entwurf der „Rechtsverordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung“ kam es allerdings vorerst nicht: Der Bundestag hatte die für den 6. Juli 2023 geplante Abstimmung von der Tagesordnung abgesetzt. Die Änderungsverordnung wurde zuvor zurückgezogen und durch eine neue Änderungsverordnung ersetzt, die nun bis spätestens zum 27. September 2023 dem Bundestag vorgelegt werden soll.
Seit Mai 2023 begrenzt die sog. Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) in bestimmten Fällen (i.d.R.: Letztverbraucher mit einer Entlastungssumme > 2 Mio. €) den vom Staat nach StromPBG und EWPBG übernommenen „Differenzbetrag“
Was bedeutet die neue Änderungsverordnung?
Damit soll die Änderung des maximalen Differenzbetrages für leitungsgebundenes Erdgas und für Strom anstatt ab September 2023 erst ab Oktober 2023 gelten. Soweit die neue Änderungsverordnung unverändert in Kraft tritt, sollen für die Monate Oktober – Dezember 2023 die maximalen Differenzbeträge gelten, die auch schon mit der zurückgezogenen Änderungsverordnung geplant waren:
- Leitungsgebundenes Erdgas: 6 Ct/kWh (anstatt bisher 8 Ct/kWh)
- Strom: 18 Ct/kWh (anstatt bisher 24 Ct/kWh
Was passiert, wenn die Verordnung in Kraft tritt?
- Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Erdgaslieferanten müssen die für die betroffenen Kunden gewährten Entlastungsbeträge für Oktober – Dezember 2023 neu berechnen
- Auch Letztverbraucher sollten ihre Höchstgrenzenberechnung und Meldungen neu überprüfen
Gerne unterstützen wir Sie dabei und werden Sie bei weiteren Änderungen in Kenntnis setzen.