EnEfG Plattform für Abwärme startet – neue Anforderungen für Unternehmen
Die Plattform für Abwärme ist ab sofort verfügbar. Die Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) steht Nutzern ab sofort zur Registrierung und Dateneintragung bereit. Der Gesetzgeber hat zudem die Frist für die erstmalige Datenmeldung bis zum 1. Januar 2025 verlängert.
Hintergrund zur neuen Plattform
Die Plattform für Abwärme soll erstmals eine Übersicht der gewerblichen Abwärmepotenziale in Deutschland abbilden. Ziel ist es, dadurch Konzepte zur sektorübergreifenden Abwärmenutzung zu erstellen. Kurz gesagt sollen Informationsdefizite der Marktteilnehmer bei Abwärmeprojekten beseitigt werden, die Abwärme nutzbar gemacht werden und damit die Energieeffizienz in Deutschland gesteigert werden. Zur Förderung dieses Austauschs sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh dazu verpflichtet, ihre Abwärmepotenziale zu ermitteln und über die Abwärmeplattform zu veröffentlichen.
Wer ist betroffen?
Wenn Unternehmen im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a aufweisen, müssen diese nach § 17 Absatz 4 EnEfG Auskunft über ihre Abwärme geben. Nicht-meldepflichtige Unternehmen haben die Möglichkeit, Informationen zu Abwärmepotenzialen freiwillig auf der Plattform zu veröffentlichen.
Welche Fristen bestehen?
Das BfEE veröffentlichte dazu am 15.04.2024: „Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 1. Januar 2025.“
Zuvor galt, dass die erste Meldung der Abwärmepotenziale bis zum 01.07.2024 erfolgen sollte. Diese Frist wurde nun bis zum 01.01.2025 verlängert.
Welche Abwärmepotentiale müssen gemeldet werden?
Gemäß § 16 EnEfG sind Unternehmen verpflichtet, die entstehende Abwärme zu identifizieren und gemäß dem aktuellen Stand der Technik zu minimieren. Sollten bereits Maßnahmen zur Abwärmevermeidung in Auftrag gegeben worden sein oder sich in der Umsetzung befinden, so entfällt die Notwendigkeit der Meldung dieses Potenzials. Alle anderen Abwärmepotenziale sind auf der Plattform für Abwärme zu veröffentlichen, auch wenn intern bereits Konzepte zur Abwärmenutzung vorliegen. Ebenso müssen keine Leermeldungen über nicht vorhandenen Abwärmepotenziale gemacht werden.
Sofern für die Datenerhebung Schätzungen oder Modelle verwendet wurden, müssen diese schlüssig dokumentiert und nachvollziehbar sein.
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