Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – FAQ
Das Energieeffizienzgesetz wirft viele Fragen auf. Welche Pflichten auf die Unternehmen zukommen, erklärt Ihnen Mark Jüttner in unserer Aufnahme vom Webinar am 17.10.2023. Zudem stellen wir Ihnen die eingegangenen Fragen zur Verfügung.
Gestellte Fragen aus unserem Webinar
Ab wann tritt das EnEfG in Kraft?
Das Gesetz wird Ende Oktober durch den Bundesrat gehen und dann alsbald in Kraft treten.
Gegenüber welcher Basis müssen die Energieverbräuche prozentual gesenkt werden?
Die Energieeffizienzziele (Endenergie: 26,5% und Primärenergie: 39,3% bis 2030) beziehen sich im Vergleich auf die Verbräuche im Jahr 2008.
Gilt die 7,5 GWh-Grenze für ein Einzelunternehmen oder als Summe für Einzelunternehmen einer Unternehmensgruppe in Deutschland?
Im Moment gehen wir von der kleinsten rechtlichen Einheit des Unternehmens aus, nicht von Unternehmensverbunden. Hierzu existiert leider noch kein erläuterndes Merkblatt.
Fließen die Dieselverbräuche für Fahrzeuge auch in den Gesamtverbrauch mit ein?
Es geht um alle Energieverbräuche innerhalb des Unternehmens, somit auch um die Kraftstoffverbräuche.
Die 7,5 GWh Grenze gilt für alle bezogenen Energieträger. Fällt dort auch Wärmeerzeugung aus eigenen Produktionsabfällen (Holzreste) mit rein?
Da es sich dabei um den Endenergieverbrauch handelt, fällt diese Art der Energie ebenfalls unter die relevante Menge.
Definiert der Gesetzgeber das Temperaturniveau von "Abwärme" genauer?
Die Abwärme selbst wird im Gesetz nicht genauer definiert.
Müssen die Umsetzungspläne und Maßnahmen separat beim BAFA veröffentlicht werden, wenn diese bereits in der Umwelterklärung nach EMAS veröffentlicht wurden?
Momentan rechnen wir mit einem separaten Portal, in das die Maßnahmen eingepflegt werden müssen. Inwieweit eine Synchronisierung mit bestehenden Daten passieren wird, ist uns unbekannt.
Hat die "kleinste rechtliche Einheit" mehrere Betriebsstätten/Standorte, müssen deren Verbräuche dann kumuliert betrachtet werden?
Davon gehen wir aktuell aus – allerdings wurde hierzu noch kein erläuterndes Merkblatt erstellt.
Ist ein Abwärmekataster nicht gesetzlich vorgeschrieben?
Nach unserem Kenntnisstand ist dies zumindest nicht grundsätzlich vorgeschrieben.
Sind die drei abgeschlossenen Kalenderjahre anzuwenden, wenn sich prozesstechnisch etwas geändert hat, so dass nachweislich der Grenzwert sicher unterschritten wird? Beispiel: Die letzte drei Jahre lag der Energieverbrauch über 3 GWh, aber in diesem Jahr liegt der Verbrauch unter 2,5 GWh. Der Rückgang ist durch technische Änderungen zu erklären.
Die Anforderungen sehen derzeit so aus, dass die drei Jahresverbräuche im Durchschnitt keine Berücksichtigung der künftigen Entwicklungen zulassen.
Was ist mit Unternehmen, die in diesem Jahr noch ein Audit nach DIN 16247-1 machen müssen. Gibt es hier die Möglichkeit, dieses zu kippen, wenn die Unternehmen dieses Jahr noch mit einer ISO 50001 beginnen?
Dazu ist uns aktuell nichts bekannt. Aber die Anforderungen aus dem EDL-G § 8 sind ebenfalls noch gültig. Sind Sie also ein Nicht-KMU, so besteht die Verpflichtung rein formal noch.
Gibt es Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen ohne EMAS/ISO 50001, wenn das Mutterunternehmen am selben Standort ein System besitzt und der Energieverbrauch des Tochterunternehmens nur einen geringen prozentualen Anteil am Gesamtenergieverbrauch beider Unternehmen besitzt?
Bisher gehen wir von der kleinsten rechtlichen Einheit aus – in diesem Falle wäre eine solche Regelung nicht statthaft.
Bis wann muss man die Abwärme erfassen? Wenn man ein EMS hat, dann auch nach 20 Monaten?
Die Abwärme muss zusammen mit der Einführung des Energiemanagementsystems nach 20 Monaten nach Umsetzung des Gesetzes erfasst werden.
Was ist, wenn man schon eine Abwärmenutzung umgesetzt hat?
Wenn Sie schon etwas gemacht haben, entfällt die Verpflichtung. In diesem Fall haben Sie weniger umsetzbare Maßnahmen. Wichtig ist hierbei zu beachten, ob die Vollständigkeit gegeben ist und ob Sie tatsächlich schon Maßnahmen für die gesamte technisch nutzbare Abwärme nach dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt haben.
Wenn das Unternehmen bereits ISO 50001 zertifiziert ist und ein Rechenzentrum hat, ist dann dieses Rechenzentrum noch einmal separat mit einer ISO 50001 auszustatten?
Wenn das Unternehmen bereits die ISO 50001 implementiert hat und das Rechenzentrum Teil der umgesetzten und zertifizierten ISO 50001 ist, dann muss für das Rechenzentrum die ISO 50001 nicht separat eingeführt werden. Allerdings müssen die zusätzlichen Anforderungen, wie z.B. die Abwärmenutzung und die entsprechenden Meldungen erfüllt werden. Diese waren bisher nicht Pflicht im Rahmen der ISO 50001. D.h zur Erfüllung der Rechtskonformität und der Berücksichtigung des Energieeffizienzgesetzes, müssen diese Anforderungen in das Rechtskataster aufgenommen und mit umgesetzt werden.
Was bedeutet Nutzbarkeit der Abwärme? Greifen hier wieder die wirtschaftlichen Bewertungsmethoden?
Bisher haben wir in dem aktuellen Gesetzestext nur den Verweis auf die technischen Möglichkeiten, die Abwärme zu nutzen und den Verweis auf den derzeitigen Stand der Technik. Der derzeitige Stand der Technik ist i.d.R. definiert über die BVT-Merkblätter des Bundesumweltamtes. Hierbei ist anzumerken, dass der definierte aktuelle Stand der Technik in den BVT-Merkblättern in einigen Fällen sehr rückständig ist, da die Aktualisierung der Merkblätter teils langsam erfolgt. D.h. ob der Stand der Technik wie bisher aus den BVT-Blättern entnommen werden kann, um die Gesetzesanforderungen zu erfüllen, muss von Fall zu Fall betrachtet und bewertet werden. Allgemein gilt, wenn nutzbare Abwärme vorhanden ist, muss sie wirtschaftlich nutzbar sein. Zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit wird die Kapitalwertmethode herangezogen. So kann beurteilt werden, ob eine Maßnahme umgesetzt werden muss oder nicht.
Die Nutzung von Abwärme ist bei uns technisch möglich, aber aus Platzgründen ist nur ein Teil umsetzbar. Müssen die Maßnahmen trotzdem umgesetzt werden?
In diesem Fall könnte das Wirtschaftlichkeitskriterium herangezogen werden. D.h. eine Abwärmenutzung wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Wenn es allerdings eine Abwärmemenge ist, die aufgrund von technischen Möglichkeiten nach dem aktuellen Stand der Technik genutzt werden kann und sollte, dann wird es in der Begründung schwer, dies nicht zu tun aufgrund von Platzmangel. Eventuell wird es zukünftig Konkretisierungen im Gesetz geben, wie man in einem solchen Fall vorgeht.
Wenn der Diesel (für Stapler) auch mit zu berücksichtigen ist, ist dann der Liter Diesel mit dem Heizwert (9,8 kWh/Liter) zu multiplizieren oder gibt es einen anderen Faktor? Ist das auch für LKWs der Fall?
Wenn ein Unternehmen Diesel bezieht, dann muss die Dieselmenge mit dem entsprechenden Heizwert multipliziert werden.
Heißt das, wenn ich einen Dienstleister habe, der mir bescheinigt, dass meine Abwärme nicht sinnvoll nutzbar ist oder ein Angebot macht, dass zu einer Unwirtschaftlichkeit nach DIN 17463 führt, muss ich nichts machen und nur das einreichen?
Ob die Abwärme tatsächlich nicht sinnvoll genutzt werden kann und diese unwirtschaftlich ist, wird von Fachleuten überprüft. D.h. die Wirtschaftlichkeitsberechnungen müssen einer Überprüfung standhalten und auf plausiblen Daten beruhen. Die Berechnung müssen sinnvoll sein und auf empirisch nachweisbaren Grundlagen basieren.
Müssen nach DIN EN 17463 berechnete Maßnahmen eigentliche nochmals neu gerechnet werden, falls z.B. die Preisannahmen für Energie sich stark ändern?
Falls sich die Bewertungsparameter wesentlich verändert haben, muss die Maßnahme nach DIN EN 17463 erneut berechnet werden.
Wird ein Energiemanagementsystem nach DIN EN 16247-1 dem EnEfG gerecht? Scheinbar gibt es ja noch viele offene Interpretationsmöglichkeiten.
Wenn der jährliche Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzte drei abgeschlossenen Kalenderjahre über 7,5 GWh lag, dann reicht ein Energiemanagementsystem nach DIN EN 16247-1 nicht aus. In diesem Fall muss ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem nach EMAS oder ISO 50001 eingeführt werden.
Ein Energiemanagementsystem nach DIN EN 16247-1 wird dem EnEfG gerecht, wenn der jährliche Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzte drei abgeschlossenen Kalenderjahre über 2,5 GWh und unter 7,5 GWh lag. Denn in diesem Fall beinhaltet die DIN EN 16247 die in dem EnEfG geforderte wirtschaftliche Bewertung der Maßnahmen nach der Kapitalwertmethode.
Im Transformationskonzept wird aktuell das Thema Abwärme betrachtet. Kann man im späteren Energiemanagement nach ISO 50001, das wir noch einführen müssen, Bezug auf das Konzept nehmen, um eine Maßnahme bei der BAFA als nicht wirtschaftlich anzuzeigen bzw. muss die Maßnahme wiederkehrend als unwirtschaftlich oder wirtschaftlich bewertet werden?
Wenn die Maßnahmen einmal nach der Kapitalwertmethode bewertet wurden, dann ist eine erneute Bewertung nur erforderlich, wenn sich die Parameter wesentlich verändert haben.
Das bedeutet das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Zusammenfassung
Der Beschluss zielt auf eine deutliche Anhebung der Energieeffizienzziele und die ambitioniertere Ausgestaltung der Energieeffizienzanforderungen vor. Sie arbeiten in einem Unternehmen, was mehr als 2,5 GWh im Jahr verbraucht oder in einer öffentlichen Einrichtung bzw. Rechenzentrum? Dann richtet sich das Video genau an Sie: Schätzungsweise werden etwa 5000 Unternehmen zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagement verpflichtet. Dies und weitere Pflichten fasst unser Experte Eduard Meisner für Sie in wenigen Minuten zusammen. Wie immer bringen Verpflichtungen auch Chancen mit sich. Hier gilt: Je eher die betroffenen Unternehmen handeln, umso stärker profitieren Sie von den Veränderungen.
Unternehmen:
Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 GWh (Durchschnitt der letzten Jahre) werden verpflichtet innerhalb von 20 Monaten nach Gesetzeseintritt ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen.
Des weiteren sollen die betroffenen Unternehmen mindestens folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:
- detailliertes Monitoring von Energie und Abwärme
- Identifizierung und Darstellung von technische realisierbaren Energieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und – nutzung
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5GWh sind verpflichtet binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes konkrete durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen.
- Alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen sind zu veröffentlichen. (DIN 17463, nach 50% der Nutzungsdauer, max. Nutzungsdauer 15 Jahre)
- Maßnahmen, die als nicht wirtschaftlich bewertet werden, sind durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigten zu lassen
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 2,5 GWh sind nach dem EnEfG nicht dazu verpflichtet ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Ggf. ergibt sich eine Pflicht aus dem EDL-G (KMU-Regelung).
Rechenzentren
- sind verpflichtet ab dem 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
- unterliegen umfassenden Berichtspflichten bzgl. der Energieverbräuche die ihren jeweiligen Kunden zuzuordnen sind
- kontinuierliche Messungen der elektrischen Leistung und des Energiebedarfs der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums sind einzurichten
Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gegangen sind oder gehen sind so zu errichten, dass folgende Energieverbraucheffektivität erreicht wird:
- Ab dem 01.07.2027 von kleiner oder gleich 1,5
- Ab dem 01.07.2030 von kleiner oder gleich 1,3
Rechenzentren, die ab dem 01.07.2026 in Betrieb gehen, sind so zu errichten, dass sie
- Eine Energieverbraucheffektivität von kleiner oder gleich 1,3 erreichen und
- Einen Anteil von wiederverwendeter Energie von 10% / 15% (Betrieb ab 01.07.27) / 20% (Betrieb ab 01.07.28) aufweisen. (Alternativ: Abwärmenutzung durch Gemeinde oder Wärmenetzbetreiber)
Öffentlicher Sektor
- Öffentliche Stellen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 7,5 GWh oder mehr sind verpflichtet bis zum 30.06.2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
- Öffentliche Stellen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 1 GWh – 3 GWh sind verpflichtet bis zum 30.06.2026 ein vereinfachtes Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
- Öffentliche Stellen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 1 GWh werden zukünftig verpflichtet den jährlichen Gesamtenergieverbrauch um 2% zu senken
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