Das bedeutet der Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Ende des letzten Jahres wurde der Referentenentwurf für das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland – kurz: das Energieeffizienzgesetz – veröffentlicht. Nun hat die Bundesregierung am Montag (10.04.2023) einen neuen Referentenentwurf vorgelegt – mit verschärften Energieeffizienzzielen und abgeschwächten Pflichten für Unternehmen.
Das bedeutet der Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Der Entwurf zielt auf eine deutliche Anhebung der Energieeffizienzziele und die ambitioniertere Ausgestaltung der Energieeffizienzanforderungen vor. Sie arbeiten in einem Unternehmen, was mehr als 2,5 GWh im Jahr verbraucht oder in einer öffentlichen Einrichtung bzw. Rechenzentrum? Dann richtet sich das Video genau an Sie: Schätzungsweise werden etwa 5000 Unternehmen zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagement verpflichtet. Dies und weitere Pflichten fasst unser Experte Eduard Meisner für Sie in wenigen Minuten zusammen. Wie immer bringen Verpflichtungen auch Chancen mit sich. Hier gilt: Je eher die betroffenen Unternehmen handeln, umso stärker profitieren Sie von den Veränderungen.
Was wurde am 10.04.2023 von der Bundesregierung verändert?
Primär- und Endenergieverbrauch
Während die vorherige Fassung des EnEfG für 2030 gegenüber dem Jahr 2008 eine Einsparung von mindestens 24 % beim Endenergieverbrauch und mindestens 37 % beim Primärenergieverbrauch vorsah, soll der Endenergieverbrauch um 26,5 % und der Primärenergieverbrauch um 39,3 % sinken.
Unternehmen
- Die Pflicht zur Umsetzung der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen ab einem gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh gilt aktuell nicht mehr. Mit dem neuen Entwurf besteht lediglich die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung konkreter, durchführbarer Pläne. Was wird dabei als wirtschaftlich betrachtet? Bei einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollte sich nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergeben, wobei die Nutzungsdauer auf maximal 15 Jahre begrenzt ist und sich die Maßnahme somit innerhalb von 7,5 Jahre lohnen muss.
- Abgeschwächte Vorgaben hinsichtlich Energie- und Umweltmanagementsystemen: Unternehmen sind ab einem Verbrauch von 15 GWh (zuvor 10 GWh) zur Einrichtung eines EnMS/UMS verpflichtet. Das EDL-G, in welcher die Energieaudit-Pflicht für Nicht-KMUS geregelt ist, soll nach aktuellem Entwurf nicht aufgehoben werden.
Rechenzentren
Bei einem Betrieb eines Rechenzentrums ab 2026, sollen mindestens 10 % bis schrittweise zu 20 % der Abwärme genutzt werden (zuvor galt: ab 2025 noch 30 % und für solche ab 2027 sogar 40 %)
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