Das bedeutet das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Weitreichende Pflichten für Unternehmen ab 7,5 GWh und 2,5 GWh
Diese Woche wurde im Bundestag nach einigen Verzögerungen das Energieeffizienzgesetz beschlossen, welches eine Vielzahl von Änderungen für die betroffenen Unternehmen enthält. Mithilfe des EnEfG sollen die Klimaschutzziele erreicht werden. Zu diesem Zweck müssen Unternehmen konkrete, durchführbare Pläne für Energieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen.
Am 21.09.2023 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf „zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes“ beschlossen. Das sogenannte Energieeffizienzgesetz, kurz EnEfG, wurde dabei ab Entwurfsfassung an entscheidenden Stellen mehrfach angepasst. Nach der Abstimmung ist jedoch klar, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh in der Pflicht stehen, innerhalb von 20 Monaten ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen – bisher entschied sich gesetzlich einzig an dem Kriterium der Unternehmensgröße, wer ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nachweisen musste.
Mit der Pflicht zur Bewertung möglicher Abwärmenutzung legt das Energiegesetz in Bezug auf Effizienzsteigerungsmaßnahmen auch einen inhaltlichen Fokus und erfordert gleichzeitig die Erfassung der Energieverbräuche und Prozesstemperaturen über ein detailliertes Monitoringsystem. Konkret definiert ist darüber hinaus die Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Effizienzmaßnahmen: Weisen Maßnahmen nach 50 % der maximalen Nutzungszeit von 15 Jahren einen positiven Kapitalwert auf, sind sie als wirtschaftlich zu definieren und umzusetzen. Zudem entsteht über das neue Gesetz eine Veröffentlichungspflicht zu den Energieeffizienzplänen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Planung sowie der zugrunde gelegten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung muss vor der Veröffentlichung von einem Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigt werden.
Wichtig für Unternehmen unterhalb der Grenze von 7,5 GWh:
Die Pflichten zur Prüfung, Veröffentlichung und Umsetzung von Effizienzmaßnahmen gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch schon für jene Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch!
Pflichten für Unternehmen im Überblick:
- Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen ab 7,5 GWh Verbrauch (innerhalb von 20 Monaten bis zum 21.05.2025)
- Energieaudit und Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen ab 2,5 GWh Verbrauch Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 spätestens binnen 3 Jahre
- Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der identifizierten Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren
- Veröffentlichung der Maßnahmen auf BAFA-Portal
- Vermeidung von Abwärme, Abwärmenutzung und Vermarktung für Unternehmen
Wir berichteten bereits ausführlich über den Referentenentwurf zum EnEfG:
Der Entwurf zielt auf eine deutliche Anhebung der Energieeffizienzziele und die ambitioniertere Ausgestaltung der Energieeffizienzanforderungen vor. Sie arbeiten in einem Unternehmen, was mehr als 2,5 GWh im Jahr verbraucht oder in einer öffentlichen Einrichtung bzw. Rechenzentrum? Dann richtet sich das Video genau an Sie: Schätzungsweise werden etwa 5000 Unternehmen zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagement verpflichtet. Dies und weitere Pflichten fasst unser Experte Eduard Meisner für Sie in wenigen Minuten zusammen. Wie immer bringen Verpflichtungen auch Chancen mit sich. Hier gilt: Je eher die betroffenen Unternehmen handeln, umso stärker profitieren Sie von den Veränderungen.
Was wurde am 10.04.2023 von der Bundesregierung verändert?
Primär- und Endenergieverbrauch
Während die vorherige Fassung des EnEfG für 2030 gegenüber dem Jahr 2008 eine Einsparung von mindestens 24 % beim Endenergieverbrauch und mindestens 37 % beim Primärenergieverbrauch vorsah, soll der Endenergieverbrauch um 26,5 % und der Primärenergieverbrauch um 39,3 % sinken.
Unternehmen
- Die Pflicht zur Umsetzung der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen ab einem gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh gilt aktuell nicht mehr. Mit dem neuen Entwurf besteht lediglich die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung konkreter, durchführbarer Pläne. Was wird dabei als wirtschaftlich betrachtet? Bei einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollte sich nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergeben, wobei die Nutzungsdauer auf maximal 15 Jahre begrenzt ist und sich die Maßnahme somit innerhalb von 7,5 Jahre lohnen muss.
- Abgeschwächte Vorgaben hinsichtlich Energie- und Umweltmanagementsystemen: Unternehmen sind ab einem Verbrauch von 15 GWh (zuvor 10 GWh) zur Einrichtung eines EnMS/UMS verpflichtet. Das EDL-G, in welcher die Energieaudit-Pflicht für Nicht-KMUS geregelt ist, soll nach aktuellem Entwurf nicht aufgehoben werden.
Rechenzentren
Bei einem Betrieb eines Rechenzentrums ab 2026, sollen mindestens 10 % bis schrittweise zu 20 % der Abwärme genutzt werden (zuvor galt: ab 2025 noch 30 % und für solche ab 2027 sogar 40 %)
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