Das BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) ist durch die „CO2 Steuer“ in aller Munde. Laut dem Paragraph 11 des „BEHG“, wird es höchstwahrscheinlich einen Ausgleichsmechanismus wie beim EEG mit der „Besonderen Ausgleichsregelung“ geben.
Hierzu schreibt der Gesetzgeber:
11 Ausgleich indirekter Belastungen
- Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, gewährt die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt.
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Dann melden Sie sich bitte bei Herrn Schröder per Mail (schroeder@cp-energie.de) oder telefonisch (0421/699090-15)
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