Besondere Ausgleichsregelung: Neuerungen zur Antragstellung in 2021
Durch die geänderten Antragsvoraussetzungen können Sie als Unternehmen von Einsparungen über 100.000€ profitieren.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das neue Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2021 veröffentlicht. Durch die EEG-Novelle 2021 sind ab dem laufenden Antragsjahr 2021 (bis 2024) wichtige Neuregelungen in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung zu beachten.
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick
Um den erforderlichen Mindeststromverbrauch von 1 GWh nachzuweisen, können Unternehmen anstelle des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs auch den Stromverbrauch für das davorliegende Geschäftsjahr zugrunde legen, wenn dieser 1 GWh oder mehr ausweist.
Zur Ermittlung der Stromkostenintensität werden dem Antrag nur zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt. Zudem haben antragsstellende Unternehmen die Wahl, welche zwei Jahresabschlüsse der drei Geschäftsjahre sie der BAFA vorlegen wollen.
Senkung der erforderlichen Stromkostenintensität für Unternehmen der Liste 1 ab dem Antragsjahr 2022
Die erforderliche Höhe der Stromkostenintensität für Unternehmen (gilt für Branchen nach Liste 1 der Anlage 4) liegt aktuell bei 14%. In den kommenden Antragsjahren wird diese sukzessiv bis 2024 um einen Prozentpunkt gesenkt (-> 2021: 14%, 2022: 13%, 2023: 12%, 2024: 11%).
Die Begrenzungsentscheidung bis zum 31.12.2021 gilt als unschädlich, wenn sich das antragstellende Unternehmen im Zeitraum vom 31.12.2019 bis zum 30.06.2021 zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten entwickelt hat.
Die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle muss nicht mehr zur Ausschlussfrist am 30.06. vorliegen und eingereicht werden. Zwingend notwendig ist nur noch die Angabe, dass ein lückenlos gültiges Energiemanagement-System betrieben wird. Das BAFA kann jedoch nachträglich die Vorlage der Zertifizierungsdokumente vom Antragsteller verlangen.
Wichtig: Die Zertifizierung muss sich auf das gesamte Unternehmen mit allen Abnahmestellen erstrecken.
Im neuen Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung wird noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass eine Abgrenzung von Stromweiterleitungen an Dritte auch an nicht beantragten Abnahmestellen vorzunehmen ist.
Die wichtigsten Informationen für Sie:
Wir prüfen, ob Ihr Unternehmen von den geänderten Antragsvoraussetzungen profitiert und übernehmen die gesamte Antragsstellung für Sie.
Ihre Ansprechpartnerin Katharina Rüdiger freut sich auf Ihren Anruf unter 0421-699 090-21