BECV: Zweite Runde des nachträglichen Anerkennungsverfahrens zur nachträglichen Anerkennung Carbon-Leakage-gefährdeter Sektoren startet
Gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) gilt seit dem 01. Januar 2021 in Deutschland die CO2-Steuer auf Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Benzin und Diesel.
Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen nicht zu gefährden, hat die Bundesregierung eine Verordnung verabschiedet, die das produzierende Gewerbe vom nationalen CO2-Emissionshandel entlasten soll. Dieses Antragsverfahren geht nun in die zweite Runde.
Was das für Unternehmen genau bedeutet und wer die Anträge stellen kann, erfahren Sie in diesem Artikel.
Für die zweite Runde des Antragsverfahrens zur nachträglichen Anerkennung Carbon-Leakage-gefährdeter Sektoren (2023 bis 2025) sowie zur Anpassung des Kompensationsgrads wurden Leitfaden sowie Antragsformulare veröffentlicht. Anträge können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist ist der 31.12.2022.
In der ersten Runde konnten Anträge bis zum 28.04.2022 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die Jahre 2021 bis 2025 eingereicht werden. Die cp energie berichtete ausführlich über das BECV und das damit verbundene Antragsverfahren in einem Beitrag und Video.
Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Für wen gilt der Leitfaden?
Das nachträgliche Anerkennungsverfahren der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung richtet sich gem. der DEHSt an „Unternehmensverbände oder Zusammenschlüsse von Unternehmen, die
- für einen Sektor oder Teilsektor, der noch nicht als beihilfeberechtigt auf der BECV-Carbon-Leakage-Liste geführt wird, einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung nach § 18ff. BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) stellen möchten.
- für einen Teilsektor, der bereits auf der BECV-Carbon-Leakage-Liste geführt wird, eine höhere Emissionsintensität gegenüber dem bereits aufgeführten Teilsektor beziehungsweise gegenüber dem vorgelagerten Sektor geltend machen und eine Anpassung des Kompensationsgrads beantragen möchten.“
Die DEHSt hat diese Woche einen aktualisierten Leitfaden veröffentlicht, der grundlegende Informationen zum Ablauf der Antragsverfahren, aber auch die Voraussetzungen und Einzelheiten zur nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor sowie der Anpassung des Kompensationsgrads enthält.
Eine wesentliche Änderung zwischen den beiden Antragsrunden ist, dass in der aktuellen Runde (Antragsjahre 2023-2025) auch diejenigen Brennstoffe berücksichtigt werden, die erst ab 2023 in den nationalen Emissionshandel einbezogen sind. Diese sind in Anlage 1 zum BEHG gelistet (auch Kohle- und Abfallbrennstoffe gehören dazu).
Für das Antragsverfahren für die Periode 2023 bis 2025 können Anträge ab sofort bis zum 31.12.2022 eingereicht werden (materielle Ausschlussfrist).
Weitere Informationen der DEHSt:
Weitere Beiträge zur BECV:
Entlastungsmöglichkeiten des BEHG für Unternehmen – Die Carbon Leakage Verordnung BECV
Unsere Experten der cp energie beantworten gerne Ihre offenen Fragen. Außerdem prüfen wir ob Ihr Sektor beihilfeberechtigt ist und übernehmen Ihre Antragstellung zum 31.12.2022.
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